AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Lieferung:
Die Lieferwerke behalten sich Konstruktions- und Formänderungen der Automaten während der Lieferzeit vor, soweit der Verkaufsgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert werden. Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich fix vereinbart, stets freibleibend.Im Fall einer vereinbarten Änderung des Auftrages ist der Verkäufer berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.
2. Zahlung:
Alle Zahlungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen seitens des Käufers sind unzulässig. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Abnahmeverzug und bei Terminverlust ist der Verkäufer berechtigt, 4,2% p.M. Verzugszinsen zu verrechnen. Im Falle des Säumnisses ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventions- und Mahngebühren zu vergüten.
3. Terminverlust:
Terminverlust tritt ein, wenn der Käufer mit einer Zahlung durch mehr als acht Tage in Verzug gerät, demzufolge sind bei Teil- und Ratenzahlungen alle restlichen Raten sofort fällig. Ebenso tritt Terminverlust ein, wenn der Käufer mit der Hergabe von im Kaufvertrag vereinbarten Wechseln länger als acht Tage in Verzug geraten ist. Terminverlust berechtigt den Verkäufer vom Geschäft zurückzutreten. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, ohne weiteres den Verkaufsgegenstand einzuziehen oder durch Dritte einziehen zu lassen und verzichtet der Käufer hierauf auf jedweden Einwand, so auf Besitzstörungsansprüche oder Schadenersatzansprüche udgl.
4. Preise:
Der umseits angeführte Kaufpreis wird garantiert, wenn die vereinbarte Lieferfrist nicht länger als zwei Monate beträgt. Ist dies der Fall, so kann sich der Preis nur durch folgende Umstände verändern, deren Eintritt nicht vom Willen des Verkäufers abhängig ist und wenn diesbezüglich eine Sondervereinbarung getroffen wurde: Änderung von Zöllen und Währungsparitäten oder Erhöhung von Abgaben und Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, Erhöhung von Materialkosten, höhere Kollektivvertragslöhne oder Änderung des Einstandspreises für den Verkäufer. Wird eine Lieferfrist von über zwei Monaten vereinbart, so kann der Verkäufer einen höheren als den o.a. Kaufpreis nur verlangen, wenn einer der o.a. Umstände eintritt, oder sich für den Verkäufer die Einstandskosten für die Ware erhöhen und der Eintritt dieser Umstände nicht vom Willen der Verkäufers abhängig ist.
5. Versand:
Der Versand erfolgt nach Vereinbarung. Versicherung der Ware erfolgt nur auf besondere Vereinbarung zu Lasten des Käufers.
6. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung, etwa laufender Akzepte und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für Lieferung und Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführten Reparaturen nebst Zinsen Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schließlich auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verrechnet werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken zu versichern. Im Falle des Verzuges ist auch hier dem Verkäufer das Recht eingeräumt, den Kaufgegenstand ohne weiteres vom Käufer oder auch einen Dritten abzuholen und verzichtet der Käufer (auch namens des Dritten) hier auf jedwede Ansprüche daraus, insbesondere Besitzstörungsansprüche, Schadenersatz udgl. geltend zu machen.